Statuten
§ 1 Name und Sitz
Der ins Vereinsregister eingetragene Name des Vereins ist
“Internationaler Lyceum Club München München e.V.”
Der Club ist angeschlossen an die Association Internationale des Lyceumclubs und hat seinen Sitz in München.
Die Lyceumclubs sind eine internationale Vereinigung von Frauen, die teils durch ihre Tätigkeit, teils durch Förderung und Interesse am kulturellen Leben beteiligt sind und internationale Kontakte auf geistigem Gebiet pflegen.
§ 2 Zweck
Der Internationale Lyceum Club München e.V. München bemüht, in geistigem Gespräch und Kontakt Menschlichkeit zu fördern und Wissen zu vermitteln, durch Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Veranstaltungen, Konzerte und sonstige Zusammenkünfte) kulturelle Informationen zu geben und so durch Erwachsenenbildung zeitnahes Wissen zu vermitteln.
An allen Veranstaltungen können Nichtmitglieder teilnehmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Weitere Ziele des Clubs sind:
1. Jugendförderung in praktischer und ideeller Hinsicht
Durch öffentlicher Veranstaltungen und Direkthilfe wird jungen künstlerischen und wissenschaftlichen Talenten der Aufstieg erleichtert.
2. Altenhilfe durch Unterstützung in Not geratener Frauen
Geistig und künstlerisch tätige und tätig gewesene Frauen werden – ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft unmittelbar oder mittelbar bei Notlage unterstützt.
Um die Jugendförderung und Altenhilfe zu verwirklichen, wird ein Zweckvermögen unter dem Namen “Hilfsaktion” (s. § 12 der Statuten) gebildet.
Ausführungsbestimmungen:
Die Geldmittel des Clubs dienen der Förderung der in § 2 festgelegten Ziele sowie der Erhaltung der Clubräume. Die Bewirtschaftung wird mit einer eigenen Kasse geführt und muß sich selbst erhalten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs München das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Frau nach vollendetem 18. Lebensjahr werden, welche an den Zielen und Bestrebungen des Clubs interessiert München und zur Mitarbeit bereit München.
Förderndes Mitglied kann jede Person, auch Männer und juristische Personen werden, welche an den Zielen und Bestrebungen des Clubs interessiert München und ihn wirtschaftlich unterstützt.
Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluß ernannt werden.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Das Aufnahmegesuch München schriftlich an den Vorstand zu richten und muß von zwei Mitgliedern durch Unterschrift befürwortet werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluß.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitglieds. Ferner erlischt sie bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung.
Der Ausschluß München zum Schluß des Kalenderjahres zulässig und muß bis spätestens 1. Dezember dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ausführungsbestimmungen zu § 6:
Wegen clubwidrigen Verhalten kann ausgeschlossen werden:
1. Wer das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt.
2. Wer ein Clubmitglied in ideeller oder materieller Hinsicht schädigt.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Club, durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen, bei ausreichender Begründung, den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand leitet den Club und führt die laufenden Geschäfte.
Er besteht aus
a)
1. Der Präsidentin
2. Der Vizepräsidentin
3. Der Schatzmeisterin
4. Der Schriftführerin
b) Vereinsintern wird die Arbeit des Vorstands mitbestimmt durch Beisitzerinnen.
c) Diese haben eine beratende Funktion, aber kein Entscheidungsrecht.
Die vereinsinternen Mitarbeiterinnen werden vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes wird auf drei Jahre festgesetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit endet mit dem Jahr, in dem eine Neuwahl stattfindet.
Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (a und b) anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin.
Über die Vorstandssitzung ist ein Kurzprotokoll zu fertigen, das von der Präsidentin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
Die Ausübung der Ämter im Club, insbesondere die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder München ehrenamtlich.
Der Vorstand kann insbesondere für die Schrift- und Kassenführung bezahlte Hilfskräfte beschäftigen.
Auslagenerstattung ist möglich.
§ 10
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 11 Fachgruppen
Die an bestimmten Arbeitsgebieten interessierten Mitglieder können sich zu Gruppen zusammenschließen.
§ 12 Hilfsaktion
Zur Durchführung sozialer Aufgaben dient die “Hilfsaktion” des Internationalen Lyceum Clubs München e.V.
Sie erhält ein Zweckvermögen aus laufenden Zuwendungen des Clubs (s. §2 der Satzung) sowie aus Spenden. Zweck der Hilfsaktion ist die Jugendförderung begabter Kräfte sowie die Altenhilfe. Die Verwendung des hierfür angesammelten Zweckvermögens das den Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zu entsprechen, hat eine eigene Satzung, die dieser Satzung beigefügt ist.
§ 13 Vergütungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sämtliche Cluborgane und die Vertreterinnen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vergütungen von Auslagen und Aufwandsentschädigungen sind zulässig, doch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden. Berufliche Arbeiten werden zu dem üblichen Satz vergütet.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin und der Vizepräsidentin einberufen. Die Leiterin der Mitgliederversammlung wird jeweils durch den Vorstand bestimmt. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und möglichst in der ersten Jahreshälfte statt. Einladungen an die Mitglieder ergehen schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung und müssen die Tagesordnung enthalten, die vom Vorstand festgesetzt wird. Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Fünftel der Clubmitglieder muß die Präsidentin eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und zwar innerhalb eines Monats. Die Frist zum Versand der Einladungen und Bekanntgabe der Tagesordnung kann in diesem Fall auf sieben Tage beschränkt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (auch der Außerordentlichen) wird ein Protokoll geführt, das von der Präsidentin, der Leiterin der Mitglieder- versammlung und der Protokollführerin unterzeichnet ist.
§15 Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge seitens einzelner Mitglieder zur Ordentlichen Mitgliederversammlung müssen drei Wochen vorher schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge zur Ordentlichen sowie zur Außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht sein.
Anträge auf Statutenänderung sind drei Monate vorher einzureichen. Alle Anträge haben mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Das Datum des Eingangs ist maßgeblich für die Fristberechnung.
§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Prüfberichts des vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfers
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl des Vorstands
4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
5. Satzungsänderungen
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Auflösung des Clubs und Verwendung des Vermögens.
§ 17 Abstimmung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern gefaßt, eine Ausnahme bildet die Auflösung des Clubs. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Leiterin. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder notwendig. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; unter Berücksichtigung der Zahl der Anwesenden entscheidet die Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig.
§18 Wahl des neuen Vorstandes
Die Vorschläge zur Wahl des Vorstandes oder eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen seitens der Vorstandschaft. Auch die Ordentlichen Mitglieder sind berechtigt Vorschläge einzureichen. Zwischen den vorgeschlagenen Kandidatinnen wird dann in geheimer Zettelwahl durch die Mitgliederversammlung entschieden.
§ 19 Verwendung des Clubvermögens bei Auflösung des Clubs
Beschlüsse über die Verwendung des vorhandenen Vermögens dürfen nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder gefaßt werden, bedürfen aber vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes München für Körperschaften.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Über die Verwendung des Vermögens kann jedenfalls nur mit Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften beschlossen werden.
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Satzung Zweckvermögen der
“HILFSAKTION DES INTERNATIONALEN LYCEUM CLUBS MÜNCHEN e.V.”
Ziffer 1
Die HILFSAKTION DES INTERNATIONALEN LYCEUM CLUBS MÜNCHEN e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Verwendung der verfügbaren Mittel ohne Rücksicht auf Clubmitgliedschaft. Die Verwendung derselben gliedert sich wie folgt auf:
a) Jugendförderung in praktischer und ideeller Hinsicht.
Durch öffentliche Veranstaltungen und Direkthilfe wird jungen künstlerischen und wissenschaftlichen Talenten der Aufstieg erleichtert.
b) Altenhilfe durch Unterstützung in Not geratener Frauen.
Geistig und künstlerisch tätige und tätig gewesene Frauen werden – ohne
Rücksicht auf die Mitgliedschaft – unmittelbar oder mittelbar bei Notlage
unterstützt.
Darüber hinaus sollen aus diesen Mitteln Heime oder andere Institutionen
unterstützt werden, die diesen Personenkreis betreuen.
Ziffer 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ziffer 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ziffer 4
Über die Verwendung der Mittel im Einzelfall entscheidet ein Gremium bestehend aus der Präsidentin und der Vize-Präsidentin und der Schatzmeisterin des INTERNATIONALEN LYCDEUM CLUB MÜNCHEN e.V.
Im Falle persönlich Verhinderung einer der vorgenannten Damen kann ein anderes Clubmitglied des INTERNATIONALEN LYCEUM CLUB MÜNCHEN e.V. vom Vorstand delegiert werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Ziffer 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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München, April 2012